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Satzung

Satzung des Vereins Kilalo Education e.V.

§ 1 Kilalo Education e.V. in Bonn


(1) Der Verein führt den Namen Kilalo Education. Er soll in das Vereinsregister
eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name Kilalo Education e.V..

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Bonn

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Ziel des Vereins ist es daran mitzuwirken, die Lebensbedingungen und die beruflichen Chancen zu verbessern und Lebensqualitäten zu entwickeln, aufzuwerten und attraktiver zu gestalten. Dadurch sollen der Jugend als Träger der Zukunft eine erhöhte Chance zur Verbesserung der eigenen Fähigkeiten und Talente gegeben werden.

(2) Zur Erreichung dieses Zwecks will der Verein in partnerschaftlichem Verhältnis mit allen,
die dieses Ziel anstreben, zusammenarbeiten. Er möchte daran mitwirken, alle öffentlichen
und privaten Aktivitäten, die auf dieses Ziel ausgerichtet sind, zu koordinieren. Außerdem will der Verein alle, die am Wachstumsprozess der Jugend im Allgemeinen sowie der Persönlichkeitsstärkung im Einzelnen interessierst sind, wie z. B. Institutionen, Vereine, Verbände, Unternehmen, soziale Einrichtungen etc. einladen, sich an diesem Prozess zu beteiligen und gemeinsam mit dem Verein Impulse zur Attraktivitätssteigerung zu geben.

(3) Die vorbezeichneten Ziele will der Verein insbesondere durch ideelle, sachliche und/oder
finanzielle Unterstützung erreichen. Zu den Aufgaben gehören insbesondere:

- Stärkung der Bildung als ein Gemeinwesen und Förderung der beruflichen Integration bei gleichzeitiger Erhaltung der Identität der Person.
- Initiierung, Durchführung und Förderung von Maßnahmen, die zur Stärkung der Gemeinschaft beitragen,
- Beratung, Planung und Durchführung von Maßnahmen zur Sicherung des gehobenen Bildungsstandards und der damit verbundenen Förderung von Handwerk, ,Kunst und Musik.
- Unterstützung bei der Initiierung, Konzeptionierung und Umsetzung von nationalen und internationalen Projekten,
- Imagefördernde Maßnahmen in Zusammenarbeit der Institutionen vor Ort und anderer Einrichtung und Institutionen in Deutschland, die die Bekanntheit des Projektes fördern,
- Entwicklung, Durchführung und Unterstützung von Aktionen, z.B. kulturelle Veranstaltungen, künstlerische Ausstellungen, internationaler Bildungsaustausch.
- Märkte, Wettbewerbe etc., die der Steigerung der Attraktivität der Projektarbeit dienen,
- Förderung des kulturellen Lebens in Afrika und der Träger kultureller Veranstaltungen vor Ort und in Deutschland,

§ 3 Mittelverwendung

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Allgemeinheit im Bereich der Entwicklungsberatung, der Förderung des Heimatgedankens in Afrika und Deutschland, der Aus- und Weiterbildung von Handwerk und Musik in der Jugendarbeit sowie im kulturellen Bereich. Dieser Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die in § 2 Abs. 3 dieser Satzung im Einzelnen aufgeführten Aufgaben.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder können natürliche Personen, Firmen, Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts, Vereine, Gesellschaften und sonstige juristische Personen werden, die an der Förderung der Zwecke des Vereins Interesse haben, sofern sie die Satzung anerkennen und nach ihr handeln wollen.

(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages.

§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss, bei juristischen Personen
auch durch deren Auflösung. Der freiwillige Austritt kann nur zum Jahresende erfolgen
und muss schriftlich bis zum 30. September mitgeteilt werden.

(2) Ein freiwilliger Austritt mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende kann außerdem
innerhalb eines Zeitraumes von 4 Wochen nach Eingang der Mitteilung erklärt werden,
dass die Mitgliederversammlung durch Änderung der Beitragsordnung eine Erhöhung des
Mitgliedbeitrages beschlossen hat. Eine Erstattung des anteiligen Jahresbeitrages findet in
diesem Fall nicht statt.

(3) Die Beitreibung rückständiger Mitgliedsbeiträge bleibt vorbehalten.

(4) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Richtet sich das Ausschlussverfahren gegen ein Vorstandsmitglied, so hat dieses kein Stimmrecht. Den betroffenen Mitgliedern ist vorher Gelegenheit zu geben, vor dem Vorstand zu den Ausschlussgründen Stellung zu nehmen. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann Einspruch eingelegt werden, über den dann die Mitgliederversammlung beschließt. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft. Der Beschluss
der Mitgliederversammlung ist endgültig. Ein Mitglied hat nach Beendigung der Mitgliedschaft keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 6 Beiträge

Von den Mitgliedern werden jährlich Beiträge gezahlt. Die Höhe der Beiträge legt die Beitragsordnung fest.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind aufgerufen, den Verein in seinen Bestrebungen zu unterstützen und die
Vereinsarbeit insbesondere durch Vorschläge, Anregungen und Aktivitäten zu fördern.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Die Funktionsbezeichnungen dieser Satzung werden in weiblicher oder männlicher Form geführt.

§ 9 Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer sowie zwei weiteren Beisitzern. Der Geschäftsführer und ein Moderator, soweit bestellt, sind beratende Mitglieder. Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und den Schatzmeister vertreten und zwar jeweils durch 2 Personen gemeinsam.

§ 10 Zuständigkeiten des Vorstandes

Der Vorstand ist im Rahmen der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Richtlinien
für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Insbesondere obliegt es dem Vorstand die Geschäftsführung und die Verwaltung des Vereinsvermögens nach Maßgabe der Satzung, der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand hat die Aufgabe, die Leiter der Arbeitskreise bei der Planung und Umsetzung ihrer Projekte zu unterstützen. Er koordiniert die Arbeitskreisübergreifenden Belange. Zur Erfüllung der Aufgaben kann der Vorstand nach Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung einen Geschäftsführer und/oder einen Moderator bestellen. Der Vorstand kann in allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung bestimmte Gruppen oder Einzelpersonen beratend hinzuziehen.

§ 11 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung wie folgt gewählt:

In der ersten Wahlperiode für 3 Jahre:
Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender, Schatzmeister und zwei Beisitzer.

Danach erfolgen die Wahlen im Rahmen der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist möglich. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der verbleibende Vorstand für die restliche Amtszeit einen Nachfolger bestimmen.

§ 12  Sitzung und Beschlüsse des Vorstandes

(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Angabe der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von einer Woche einberufen werden. In dringenden Fällen ist die Einladung auch formlos und ohne Einhaltung der Frist aus Satz 1 zulässig.

(2) Die Sitzungen des Vorstandes sind nichtöffentlich. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand

(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.

(4) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder
dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

(5) Über alle Sitzungen des Vorstandes sind schriftliche Ergebnisprotokolle anzufertigen, die
insbesondere den Wortlaut der gefassten Beschlüsse enthalten.

§ 13 Arbeitskreise

(1) Die Arbeitskreise haben die Aufgabe, die Tätigkeit des Vereins nach innen und außen
zu unterstützen. Sie arbeitet aktiv an der Initiierung, Planung und Umsetzung von Projekten
mit. Es soll den Vorstand beraten und Empfehlungen abgeben.

(2) Mitglieder eines Arbeitskreises müssen nicht dem Verein angehören.

(3) Die Arbeitskreise behandeln befristet oder unbefristet sektorale Themenstellungen oder
konzentrieren sich auf fachliche Schwerpunkte. Die Teilnahme soll sich nicht auf Mitglieder
beschränken.

(4) Themen und Ziele für Arbeitskreise sind vom Vorstand zu formulieren und es ist ein Leiter für einen Arbeitskreis zu benennen.

(5) Die Arbeitsergebnisse werden durch den jeweiligen Leiter der Arbeitskreise, der Vereinsmitglied sein muss, in den Vorstand eingebracht, in dem die Diskussion und die inhaltliche Abwägung unterschiedlicher Gesichtspunkte stattfinden.

§ 14 Mitgliederversammlung

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied, unabhängig von der Höhe der geleisteten Beitragszahlung, eine Stimme.

(2) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere die Richtlinien der Vereinsarbeit. Sie
ist darüber hinaus für folgende Angelegenheiten insgesamt zuständig:

  • Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr, Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes und den Bericht der Revision, Entlastung des Vorstandes,
  • Beschlussfassung über die Beitragsordnung,
  • Wahl und Abwahl der Mitglieder des Vorstandes,
  • Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
  • Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss in geheimer Abstimmung mit 2/3 Mehrheit,
  • Wahl von zwei Revisoren, die dem Vorstand nicht angehören dürfen,
  • Beschlussfassung über den Vorschlag des Vorstandes zur Bestellung eines Moderators und/oder eines Geschäftsführers.


§ 16 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 3 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem
Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt
gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

(2) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter
hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge
auf Ergänzungen der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.

§ 17 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 10% aller Mitgliederstimmen dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe beantragt. Sie hat innerhalb von 10 Wochen nach Eingang des Antrages stattzufinden. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten im übrigen die Bestimmungen des § 16 entsprechend.

§ 18 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.

(2) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel sämtlicher
Vereinsmitglieder anwesend sind.

(4) Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von 2 Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschließen kann. Die Einladung muss einen Hinweis enthalten, dass es sich um eine Versammlung mit geringerer Anforderung an die
Beschlussfähigkeit handelt.

(5) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen, Stimmenthaltungen gelten nicht als gültige Stimmen.

(6) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine
Stichwahl statt. Gewählt ist darin derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei
gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.

(7) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches den
Verlauf der Diskussion unter Einschluss erheblicher Mindermeinungen wiedergibt und vom
Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

§ 19 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 20 Beitragsordnung

Die Beitragszahlung wird durch eine Beitragsordnung geregelt. Sie wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen und abgeändert. Eine Änderung ist als Tagesordnungspunkt im Einladungsschreiben anzugeben. In der Beitragsordnung sind die Höhe der Mitgliedsbeiträge, die Zahlungsfristen und die Zahlungsmodalitäten zu regeln.

§ 21 Änderung der Satzung

Änderungen der Satzung bedürfen einer Mehrheit von mindestens dreiviertel der abgegebenen gültigen Stimmen. Dies gilt ebenfalls für die Änderung und Ergänzung des Vereinszweckes.

(§2). Eine Satzungsänderung ist nur zulässig, wenn sie in der Einladung zur Mitgliederversammlung fristgerecht unter Darlegung der beabsichtigten Änderung angekündigt worden ist.

§ 22 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen
Mitgliederversammlung erfolgen. Bei dieser müssen mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sein. Die Auflösung erfordert eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung vorschriftsmäßig mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder die Auflösung mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschließen kann. Die Einladung muss einen Hinweis enthalten, dass es sich um eine Versammlung mit geringerer Anforderung an die Beschlussfähigkeit handelt.

(2) Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt die GIZ , Tulpenfeld 7, 53113 Bonn, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

§ 23 Inkrafttreten der Satzung

Die vorstehende Satzung wurde am 8.4. 2010 beschlossen.

Beitragsordnung
des Vereins Kilalo Education e.V.

§ 1 Beitragspflicht
Die Mitgliedschaft im Verein Kilalo Education e.V. ist beitragspflichtig.

§ 2 Höhe der Beiträge
Der Mitgliedsbeitrag beträgt für alle Mitglieder ………..€ im Jahr.

§ 3 Beitragsanpassung
Der genannte Beitrag dient als Hilfe zur Ermittlung der angemessenen Beitragshöhe. Der Vorstand des Vereins kann in begründeten Einzelfällen (Gemeinnützigkeit von Institutionen, persönliche Gründe oder ähnliches) eine Beitragsveränderung ermöglichen. Die eine Beitragsanpassung begründeten Tatsachen sind glaubhaft zu machen. Der Rechtsanspruch auf eine Beitragsermäßigung besteht nicht. Dem Vorstand ist es vorbehalten, in jährlichen Abständen zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Beitragsanpassung bei entsprechenden Vereinsmitgliedern noch gegeben sind. Sind die Voraussetzungen entfallen, richtet sich die Beitragshöhe wieder nach § 2 dieser Beitragsordnung.

§ 4 Zahlungsweise und Modalitäten
Zahlungen werden erstmals einen Monat nach dem Datum der Aufnahmebestätigung, im übrigen im Januar eines jeden Jahres fällig. Zur Vereinfachung der Kassengeschäfte ist die Erhebung im Lastschrifteinzugsverfahren vorgesehen; andere Zahlungsweisen bedürfen der Zustimmung des Vorstandes. Mitglieder, die dem Verein im Laufe des Jahres beitreten, erhalten mit der Bestätigung der Mitgliedschaft eine Rechnung über den anteiligen Jahresbeitrag, dem volle Monate der Mitgliedschaft zugrunde gelegt werden. Der Vorstand kann Mahngebühren festsetzen. Beim Erlöschen der Mitgliedschaft erfolgt keine Beitragsrückerstattung.

§ 5 Zahlungsfristen
Die Beiträge sind nach Rechnungsstellung sofort fällig. Beitragsrückstände, die mindestens einem Jahresbeitrag entsprechen, sind Grund für den Ausschluss aus dem Verein. Die Verpflichtung zur Zahlung des Beitrages bleibt auch nach dem Ausschluss aus dem Verein für den Zeitraum der Mitgliedschaft bestehen. Ein Mitglied hat nach Beendigung der Mitgliedschaft keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

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